| 03.08.2004
Wupperverband: Mehr Mitbestimmung für die Wasserakteure bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
Resolution des Verbandes zur LWG-Novelle ging an Ministerpräsident Steinbrück.
Der Wupperverband hat am 28.7.2004 eine Resolution zur Novelle des Landeswassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen an Ministerpräsident Peer Steinbrück gesandt. Bei einem Pressegespräch am 3. August in Wuppertal erläuterten Verbandsratsvorsitzender Wolfgang Roth, der stellvertretende Vorstand Georg Wulf, sowie als Vertreter der Verbandsmitglieder Dr. Hermann Janning, Vorstandsvorsitzender der Wuppertaler Stadtwerke AG, Dr. Hans-Eckart Krajewski, Beigeordneter der Stadt Leverkusen, und Dr. Stefan Geyler, General Manager der Membrana GmbH, diese Vorgehensweise.
In den Gremien des Wupperverbandes werden die Themen „Flussgebietsmanagement“ und „Umsetzung der am 22.12.2000 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie“ (WRRL) bereits seit einigen Jahren verfolgt und diskutiert. Der Wupperverband begrüßt ausdrücklich die in der Richtlinie neu geschaffenen Grundlagen eines europäischen Rahmens zur Lösung wasserwirtschaftlicher Problemstellungen. Mit der Umsetzung der WRRL in nationales Recht wurde am 19.8.2002 mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) begonnen. Derzeit wird das Landeswassergesetz (LWG) des Landes NRW novelliert, wobei die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (bis Ende 2003) bereits überschritten ist.
Seit Anfang Juni 2004 liegt dem Wupperverband der Entwurf des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) zur LWG-Novelle vor. Anhand dieses Entwurfs wurden die Inhalte der Novelle am 7. und 8. Juli 2004 den Gremien des Wupperverbandes vorgestellt. Der Verbandsrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli die dringende Empfehlung an den Vorstand des Wupperverbandes ausgesprochen, eine Resolution zur LWG-Novelle zu fertigen und an Ministerpräsident Steinbrück sowie an den Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses, an die Landtagsabgeordneten im Verbandsgebiet sowie an die Fraktionsvorsitzenden des Landtags zu senden.
Die Resolution beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte: 1. Forderung einer parlamentarischen Beteiligung bei allen Leitentscheidungen des Gesetzes, 2. Vermeidung von zusätzlichen Beitrags- und Gebührenbelastungen, 3. Keine Standortgefährdung der Industrie durch Auswirkungen des Gesetzes, 4. Keine Diskreditierung der Trinkwasserversorgung aus Talsperren, 5. Keine Verabschiedung des Gesetzes im Schnellverfahren.
Im Folgenden ist die Resolution, die der Wupperverband mit seinen Verbandsgremien abgestimmt hat, im Originalwortlaut abgedruckt:
Wuppertal, 28.07.04
Novellierung des Landeswassergesetzes
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Steinbrück,
die Verbandsgremien des Wupperverbandes haben sich schon in einer sehr frühen Phase mit den Inhalten und Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht auseinander gesetzt. Der Wupperverband hat hierzu in diesem Jahr sein inzwischen 7. Symposium zum Thema Flussgebietsmanagement durchgeführt. Der Wupperverband begrüßt ausdrücklich den europäischen Rahmen zur Lösung wasserwirtschaftlicher Problemstellungen in Flusseinzugsgebieten als Grundlage für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit.
Seit Anfang Juni 2004 liegt dem Wupperverband ein Entwurf zur Novellierung des Landeswassergesetzes vor. Wenngleich dieser Entwurf nach unserem Kenntnisstand noch nicht die Ressortabstimmung durchlaufen hat und dort noch Änderungen zu erwarten sind, erfüllt er uns in grundlegenden Punkten mit tiefer Sorge. In den Sitzungen des Finanzausschusses und des Verbandsrates am 07.07. bzw. 08.07.2004 ist der Entwurf ausgiebig diskutiert worden mit dem Ergebnis, diese Resolution an Sie, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, zu richten. Nachfolgend möchte ich Ihnen daher die wesentlichen Bedenken der Mitglieder des Wupperverbandes vortragen:
- Obrigkeitsstaatlicher Regulierungsansatz
Als durchgängiges Prinzip findet sich in dem Entwurf eine Konzentration der Entscheidungskompetenz auf die Oberste Wasserbehörde, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Bei vollständiger Ausblendung demokratischer Strukturen werden für das MUNLV umfassende Regelungskompetenzen an den Stellen, an denen es um inhaltliche Fragestellungen geht, begründet. Mit einer umfassenden Verordnungsermächtigung in § 2 a, der Möglichkeit zur Aufstellung von Wasserwirtschaftskonzepten (§ 20) und Wasserversorgungsplänen (§ 50a), um nur drei Beispiele zu nennen, eröffnet sich das MUNLV alle Möglichkeiten dirigistischen Handelns. Zumindest bei der Verordnungsermächtigung in § 2 a sind hier auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten Bedenken mehr als angebracht.
Konkret heißt dies für unser Land, dass mit Ausnahme der für uns wenig spektakulären Verabschiedung der Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne des Landes – hier ist eine Beteiligung der Regionalräte, Wasserverbände sowie Träger öffentlicher Belange vorgesehen – die zukünftige wasserwirtschaftliche Entwicklung sowohl im Gewässergütebereich als auch im Trinkwasser- und Abwasserbereich durch untergesetzliche Regelungen sowie Pläne und Konzepte festgelegt wird. Hierin begründet sich auch, dass derzeit keine Kosten angegeben werden können. Aufgrund der definierten Ziele muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ganz erhebliche Kostenbelastungen auf Kommunen und Wasserversorgungsunternehmen sowie auf die Industrie zukommen.
Die wasserwirtschaftlichen Akteure, seien es Kommunen, Versorgungsunternehmen oder Verbände, werden reduziert auf Erfüllungsgehilfen ohne eigenes Gestaltungs- und Mitspracherecht. Sie haben zu berichten, Daten zu liefern und auszuführen; vorhandene Fachkompetenzen bleiben ungenutzt.
Die Gremien des Wupperverbandes fordern: - eine parlamentarische Beteiligung bei den Leitentscheidungen wie der Verordnungsermächtigung in § 2 a, - keine Verschärfung gegenüber bundesrechtlichen Regelungen, wie z.B. bei der Priorisierung des Grundwassers zur - keine Sonderwege NRW im Vergleich zu anderen Bundesländern, - keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Kommunen und Untere Wasserbehörden, - keine weiteren Vollzugsdefizite, - die Einhaltung des Konnexitätsgrundsatzes und - einen gleichzeitigen Verzicht auf neue überflüssige Instrumentarien wie behördlich verfügte Wasserwirtschaftskonzepte.
- Keine zusätzlichen Beitrags- und Gebührenlasten
Unserer Überzeugung nach wird mit der Novelle der Obersten Wasserbehörde ein „Blankoscheck“ ausgestellt. Unter diesem Blickwinkel lässt die Begründung zum Entwurf jedwede Äußerung zu den Umsetzungskosten vermissen, sondern begnügt sich mit verharmlosenden Formulierungen. Wir teilen diese vorgebliche Einschätzung der Entwurfsverfasser nicht. Demzufolge bedarf es eindeutiger Regelungen zu Kostenfragen. Dabei steht das Land in der Pflicht, denn die unserer Meinung nach zu erwartenden Maßnahmen der Strukturgüteverbesserung der Gewässer (Unterhaltung, Ausbau und Randstreifen) dienen dem Wohl der Allgemeinheit und sind nicht einzelnen Bürgern anzulasten. Zumindest fordern wir, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen unter den Vorbehalt der Sicherung ihrer Finanzierung gestellt wird. Andere Bundesländer sind hier mit gutem Beispiel vorangegangen.
- Keine Standortgefährdung
Besonders herausstellen möchten wir auch die Sensibilität des Gesetzentwurfs für die Standortentscheidungen unserer industriellen Mitglieder. Nicht absehbare Gebühren- und Beitragsbelastungen, unsichere Investitionsentscheidungen vor dem Hintergrund unklarer Qualitätsstandards und Überwachungsanforderungen sind Hinderungsgründe für eine dauerhafte Bindung oder zukünftige Ansiedlung von Industrie. Sie gefährden Arbeitsplätze und die Wirtschaftskraft der ohnehin durch Umstrukturierungen belasteten Region.
Keine Diskreditierung der Trinkwasserversorgung aus Talsperren
Ohne wasserwirtschaftliche Notwendigkeit wird ein Vorrang der Grundwassernutzung bei der Wasserversorgung im Entwurf festgeschrieben. Ohne Not wird dadurch die von der Bevölkerung als gut empfundene Versorgung mit Trinkwasser in den bisherigen diversifizierten Strukturen infrage gestellt. Trinkwasser ist nach wie vor – unserer Meinung nach zu Recht – das bestüberwachte Lebensmittel in Deutschland und von unbestreitbarer Spitzenqualität, gerade auch im europäischen Vergleich. Die Wassergewinnung aus Talsperren soll zugunsten der Gewinnung aus Grundwasser diskreditiert werden. Ganz offensichtlich soll damit eine öffentliche Diskussion über die Qualität von Rohwasser aus Talsperren so gesteuert werden, dass an deren Ende entweder - im besten Fall - neue Aufbereitungstechnologien etabliert werden oder die Nutzung dieser Ressourcen gänzlich untersagt wird. Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die erhebliche Nitratbelastung des Grundwassers nicht nachvollziehbar. Der bergische Raum als Verbandsgebiet des Wupperverbandes hat wie kaum ein anderer Bereich in Deutschland sein Standbein bei der Wasserversorgung in den seit Jahrzehnten betriebenen Trinkwassertalsperren und nachgeschalteten, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Aufbereitungsanlagen. Erst 1987 ging mit der Großen Dhünn - Talsperre eine mit finanzieller Unterstützung des Landes gebaute Trinkwassertalsperre in Betrieb, die zu den größten in Deutschland zählt. Im übrigen sind die Trinkwasseranforderungen mit hinreichender Regelungsdichte einheitlich bundes- und europarechtlich bestimmt.
Vor diesem Hintergrund fordern die Gremien des Wupperverbandes:
- einen Verzicht auf die Priorisierung des Grundwassers bei der Wasserversorgung, - keine einseitige Einführung neuer Standards in der Aufbereitungstechnologie durch die Oberste Wasserbehörde - und damit Streichung der entsprechenden Regelungen im Entwurf der LWG - Novelle.
- Keine Verabschiedung des Gesetzes im Schnellverfahren
Die Gremien des Wupperverbandes verkennen nicht, dass dem Land Nordrhein-Westfalen EU-bedingte finanzielle Lasten bei einer nicht rechtzeitigen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Landesrecht drohen können. Unserer Einschätzung nach soll genau dies dazu herhalten, die Novelle des Landeswassergesetzes ohne ausreichende Zeit für die Beratung durchzuziehen. Die Novelle zum Landeswassergesetz ist schon seit mehreren Jahren in der Bearbeitung durch das zuständige Fachministerium. Während man sich dort inhaltlich schon sehr früh mit der Wasserrahmenrichtlinie intensiv beschäftigt hat und ohne hinreichende gesetzliche Grundlagen mit viel Engagement und Geld eine inhaltliche Umsetzung eingeleitet hat, verlief die Umsetzung in Landesrecht recht schleppend. Die dadurch selbst erzeugte Zwangslage soll nun nach unserer Einschätzung dazu genutzt werden, eine ausreichende inhaltliche Beratung im Parlament und außerhalb des Parlamentes zu verhindern. Dabei täte sie mehr als Not. Neben den oben aufgeführten Punkten soll noch die Neuregelung zur Wasserversorgungspflicht für diverse öffentlich-rechtliche Aufgabenträger erwähnt sein. Ihre Ausgestaltung in dem Entwurf gefährdet die bisher praktizierten Konzessionslösungen zwischen Kommunen und kommunalen Eigengesellschaften. Aber auch die Regelungen zur Abwasserbeseitigung und Indirekteinleiterüberwachung bedürfen einer intensiveren Diskussion.
Die Gremien des Wupperverbandes fordern daher eine Beratung und Verabschiedung des Gesetzes ohne Zeitdruck.
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, wir hoffen, Ihnen unsere Sorgen und Befürchtungen, aber auch die Brisanz des Themas deutlich gemacht zu haben und rechnen auf Ihr persönliches Engagement in dieser Sache.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Roth Vorsitzender des Verbandrates |
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