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Verbandsrat

Aufgaben
Der Verbandsrat überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er wählt den Vorstand und den Geschäftsbereichsleiter für personelle und soziale Angelegenheiten. Im Übrigen hat er die ihm nach WupperVG ausdrücklich übertragenen Aufgaben. So bedarf der Vorstand in wesentlichen Entscheidungen wie dem Beitritt oder der Bildung von Vereinigungen oder Handelsgesellschaften der Zustimmung des Verbandsrates. Gleiches gilt für Vorarbeiten, aus denen später Entscheidungen erwachsen, wie z. B. der Aufstellung der Fünf- und Zwölfjahresübersichten, der Bau- und Maßnahmepläne, der Wahl des anzuwendenden Tarifvertrages. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufträge kann der Verbandsrat Prüfaufträge erteilen.

Mitglieder
Der Verbandsrat besteht aus 15 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Auf die Mitgliedergruppe kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden entfallen zwei Mitglieder, auf die Mitgliedergruppe Kreise ein Mitglied, auf die Mitgliedergruppe Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung ein Mitglied, auf die Mitgliedergruppe gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen ein Mitglied und auf die Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen des Verbandes fünf Mitglieder. Die verbleibenden fünf Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppe gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.