| Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)
Mit der EU-WRRL wurde für die Länder der EU eine Rahmengesetzgebung vorgelegt, die europaweit einheitliche Standards im Gewässerschutz setzt. Bis 2015 soll das Kernziel der EU-WRRL, der "gute Zustand aller Oberflächengewässer und des Grundwassers", erreicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann hinsichtlich der Fristen sowie der Zielerreichung hiervon abgewichen werden. Insgesamt sieht die EU-WRRL folgende Fristen vor:
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| Fristen |  | | 22.12.2000 | Inkrafttreten | | 3 Jahre n. Inkr.: | Rechtliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten | | 4 Jahre n. Inkr.: | Fertigstellung der Bestandsaufnahmen und Analysen | | 6 Jahre n. Inkr.: | Monitoring-Anforderungen umgesetzt | | 9 Jahre n. Inkr.: | Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme fertiggestellt, Überprüfung der Bestandsaufnahme und Analysen | | 12 Jahre n. Inkr.: | Maßnahmenprogramme umgesetzt | | 15 Jahre n. Inkr.: | Guter Zustand aller Gewässer erreicht, Überprüfung der Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Flussgebietspläne | | 21 bzw.27 Jahre n. Inkr.: | Verlängerungsfristen zur Umsetzung der Ziele |
Durch die am 19.8.2002 in Kraft getretene Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde in der Bundesrepublik mit der rechtlichen Umsetzung der EU-WRRL begonnen. Ergänzend dazu wurde eine Novellierung der Landeswassergesetze (LWG) erforderlich, da lt. Grundgesetz der Bund im Wasserrecht nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz hat.
Der Wupperverband plädiert in Sachen Umsetzung WRRL für eine Umsetzung mit Augenmaß und Ausnutzung der EU-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir sehen im Flussgebietsmanagement des Wupperverbandes das geeignete „Werkzeug“, um die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen.
Der Wupperverband veranstaltet zudem jährlich ein Symposium zum Thema Flussgebietsmanagement, das eine Plattform zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie bildet.
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